KFW FÖRDERUNG
Mit dem Förderprodukt wird die Beschaffung und Errichtung einer Ladestation für Elektroautos
in Kombination mit einer Photovoltaikanlage und einem stationären Solarstromspeicher im nicht
öffentlichen Bereich von selbst genutzten Wohngebäuden gefördert. Ziel der Förderung ist es,
Privatpersonen zu motivieren, Ladeinfrastruktur im privaten Bereich zu schaffen und für die
Ladung des eigenen elektrisch betriebenen Autos selbst erzeugten Strom aus einer privaten
Photovoltaikanlage zu nutzen. Um den Eigenverbrauch der Photovoltaikanlage zu erhöhen,
wird zusätzlich zur Photovoltaikanlage und zur Ladestation auch der stationäre
Solarstromspeicher gefördert. Damit leistet das Gesamtsystem einen Beitrag zur Stärkung der
Elektromobilität sowie einen grundsätzlichen Beitrag zur Netzstabilität im Kontext der
dezentralen Energieversorgung auf privater Ebene.
Auftraggeber
Die Förderung „Solarstrom für Elektroautos“ wird im Auftrag des Bundesministeriums für
Digitales und Verkehr durchgeführt und durch die NOW GmbH und die Nationale Leitstelle
Ladeinfrastruktur begleitet.
Teil 1: Das Wichtigste in Kürze
Wer kann Anträge stellen?
Natürliche Personen (Privatpersonen), die Eigentümerin oder Eigentümer von bestehenden,
selbst bewohnten Wohngebäuden in Deutschland sind und deren Haushalt ein Elektroauto
besitzt oder verbindlich bestellt hat.
Was wird gefördert?
Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung eines fabrikneuen Gesamtsystems zur
Eigenstromerzeugung und -Nutzung für Elektroautos im nicht öffentlichen Bereich von
Wohngebäuden, bestehend aus:
• Photovoltaikanlage mit mindestens 5 kWp Spitzenleistung
• Solarstromspeicher mit mindestens 5 kWh Speicherkapazität
• Nicht öffentlich zugängliche Ladestation mit mindestens 11 kW Ladeleistung
Solarstrom für Elektroautos
Für den Erhalt der Förderung ist es erforderlich, dass alle drei Komponenten noch nicht
vorhanden sind und fabrikneu beschafft werden.
Für Ladestationen, die bidirektionales Laden ermöglichen, gibt es zusätzlich zur Förderung der
Ladestation einen Innovationsbonus.
Im Haushalt der antragstellenden Person muss zwingend ein Elektroauto (Definition siehe
Teil 2) zugelassen oder zum Zeitpunkt der Antragstellung verbindlich bestellt sein.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt durch einen Investitionszuschuss, der nach Abschluss Ihres Vorhabens
und nach erfolgreicher Überprüfung der Fördervoraussetzungen auf Ihr Bankkonto überwiesen
wird.
Der Zuschuss setzt sich aus leistungsabhängigen Pauschalbeträgen für die
Photovoltaikanlage und den Solarstromspeicher sowie fixen Pauschalbeträgen für die
Ladestation und gegebenenfalls den Innovationsbonus für bidirektionales Laden zusammen:
Photovoltaikanlage 600 Euro pro kWp Spitzenleistung (abgerundet auf ganze
kWp), maximal 6.000 Euro
Solarstromspeicher 250 Euro pro kWh Speicherkapazität (abgerundet auf ganze
kWh), maximal 3.000 Euro
Ladestation 600 Euro pauschal
Innovationsbonus
bidirektionales Laden
600 Euro pauschal
Maximal können Sie eine Förderung von 10.200 Euro für Ihr Vorhaben erhalten.
Unterschreiten die Gesamtkosten des Vorhabens den Zuschussbetrag, wird keine Förderung
gewährt.
Bei der Ermittlung der Gesamtkosten können Kosten für folgende Leistungen berücksichtigt
werden:
• Photovoltaikanlage, Wechselrichter, Solarstromspeicher und Ladestation
• Energiemanagementsystem / Lademanagementsystem / Lastmanagementsystem zur
Steuerung des Gesamtsystems
• Elektrischer Anschluss (Netzanschluss)
• Notwendige Elektroinstallationsarbeiten (zum Beispiel Erdarbeiten, Dach arbeiten)
• Notwendige technische und bauliche Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am
Gebäude (zum Beispiel bauliche Veränderungen zur Teilnahme an einem
Flexibilitätsmechanismus nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG))
• Notwendige Ertüchtigungs-/Modernisierungsmaßnahmen der Gebäudeelektrik sowie
der Telekommunikationsanbindung aller Komponenten des Gesamtsystems
In 3 Schritten zu Ihrem Zuschuss:
1. Zuschuss beantragen
Sie beantragen Ihren Zuschuss vor Beginn Ihres Vorhabens im Kundenportal „Meine KfW“
(www.kfw.de/442-MeineKfW). Bitte wählen Sie das Produkt „Solarstrom für Elektroautos“
(442) aus. Berücksichtigen Sie bei der Antragstellung, dass die Angaben (Leistung der
Photovoltaikanlage / Speicherkapazität des Solarstromspeichers) nach der Antragstellung
im Kundenportal „Meine KfW“ nicht mehr erhöht werden können.
2. Vorhaben durchführen
Nach Erhalt der Zusage der KfW können Sie sofort mit Ihrem Vorhaben beginnen.
3. Zuschuss erhalten
Für die Auszahlung Ihres Zuschusses bestätigen Sie im Kundenportal „Meine KfW“ die
ordnungsgemäße Durchführung Ihres Vorhabens. Hierfür benötigen Sie alle Rechnungen
über die förderfähigen Kosten und Leistungen Ihrer Fachunternehmen. Zusätzlich kann ein
Nachweis für Ihr Elektroauto (zum Beispiel Zulassung, Leasingvertrag) erforderlich sein.
Teil 2: Details zur Förderung
Definition Gesamtsystem, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher
• Ein Gesamtsystem ist eine Anlagenkombination aus Photovoltaikanlage,
Solarstromspeicher und nicht öffentlich zugänglicher Ladestation für Elektroautos sowie
den für den gekoppelten Betrieb der Anlagen notwendigen Nebenanlagen wie dem
Wechselrichter, dem Energiemanagementsystem und dem Netzanschluss.
• Eine Photovoltaikanlage ist eine dezentrale Energieerzeugungsanlage als „Anlage“ im
Sinne des § 3 Nr. 1 und Nr. 41 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023. Sie muss eine
Spitzenleistung von mindestens 5,00 kWp aufweisen.
• Ein Solarstromspeicher dient der temporären Solarstromspeicherung des selbst erzeugten
Stroms zur späteren Nutzung (im Sinne des § 3 Nr. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG
2023). Die Speicherkapazität des Solarstromspeichers muss mindestens 5,00 kWh
betragen.
Definition Ladestation, Ladepunkt und bidirektionale Ladestation
• Eine Ladestation ist eine stationäre Lademöglichkeit für Elektroautos. Sie besteht aus
einem oder mehreren Ladepunkten. Beispiele für eine Ladestation sind eine Wallbox oder
eine Ladesäule.
• Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, die dem Aufladen von Elektroautos dient und an der zur
gleichen Zeit nur ein Elektroauto aufgeladen werden kann.
• Eine bidirektionale Ladestation ist eine Ladestation, die technisch in der Lage ist, auch das
Entladen von Energie aus der Batterie des Elektroautos zum Verbrauch im Stromnetz des
Gebäudes (Vehicle-to-Home) zu ermöglichen.
Anforderungen an das Wohngebäude
• Das Wohngebäude muss im Eigentum von natürlichen Personen stehen. Es muss die
Installation einer Photovoltaikanlage möglich sein. Mindestens eine der Wohnungen muss
durch den antragstellenden Eigentümer oder die antragstellende Eigentümerin mit Erst-,
Haupt- oder alleinigem Wohnsitz bewohnt werden.
• Das Gebäude muss in den Anwendungsbereich des aktuell gültigen
Gebäudeenergiegesetzes fallen und seiner Zweckbestimmung nach überwiegend dem
Wohnen dienen.
• Nicht gefördert werden Maßnahmen an Boardinghäusern als Beherbergungsbetrieb mit
hotelähnlichen Leistungen, Ferienhäusern und -Wohnungen, gewerblich genutzten
Immobilien sowie Wochenendhäusern.
Allgemeine Anforderungen an das Gesamtsystem
• Die drei Komponenten Photovoltaikanlage, Solarstromspeicher und Ladestation müssen
fabrikneu beschafft werden.
• Es können auch gemietete oder auf Raten gekaufte Gesamtsysteme gefördert werden,
wenn die antragstellende Person nach Ablauf der Vertragslaufzeit Eigentümer oder
Eigentümerin der Anlage wird.
• Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen. Insbesondere die
Errichtung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage, des Solarstromspeichers und der
Ladestation muss durch ein Installationsunternehmen unter Beachtung der Vorgaben des
§ 13 Niederspannungsanschlussverordnung erfolgen.
• Geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische
Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 8 ff. EEG 2023 beziehungsweise § 49 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind einzuhalten.
Anforderungen an die Ladestation
• Förderfähig sind ausschließlich Ladestationen, die an Stellplätzen eines bestehenden
Wohngebäudes errichtet werden und zum Aufladen des eigenen Elektroautos gemäß § 2
Nr. 2 Elektromobilitätsgesetz (EmoG) genutzt werden.
• Die Ladestation muss im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden
und darf nicht öffentlich zugänglich sein (siehe Ladesäulenverordnung beziehungsweise
Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in ihrer
jeweils gültigen Fassung).
• Die Ladestation kann einen oder mehrere Ladepunkte mit einer Ladeleistung von
mindestens 11 Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen.
• Die Ladestation muss fest mit dem Wechselstromnetz verbunden werden. Ein mobiler
Anschluss (z. B. mittels CEE-Steckverbindung) ist nicht zulässig.
Den Innovationsbonus erhalten Sie, wenn Ihre Ladestation bidirektionales Laden ermöglicht.
Sie finden eine Liste förderfähiger Ladestationen unter www.kfw.de/442-ladestation. Alle in
dieser Liste aufgeführten Ladestationen erfüllen die technischen Anforderungen (siehe Teil 3:
dieses Merkblatts). Sofern Sie eine Förderung für eine Ladestation beantragen möchten, die
nicht auf der Liste enthalten ist, aber alle aufgeführten Anforderungen erfüllt, kontaktieren Sie
bitte vor Antragstellung den Hersteller der Ladestation. Dieser kann sich für die Aufnahme des
Modells in die Liste der förderfähigen Ladestationen an die KfW wenden.
Anforderungen an das Elektroauto
• Förderfähig sind ausschließlich rein batteriebetriebene Elektroautos im Sinne des § 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) der Klassen M1 und N1.
• Ein Elektroauto muss auf die antragstellende- oder eine andere zum Haushalt gehörende Person zugelassen sein.
• Ein Leasingvertrag für das Elektroauto muss eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen.
Mindestnutzung
Das geförderte Gesamtsystem (Photovoltaikanlage, Solarstromspeicher und Ladestation) ist ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Die KfW ist berechtigt, den Zuschuss zurückzufordern, wenn das geförderte Gesamtsystem oder einzelne Komponenten binnen sechs Jahren nach der Inbetriebnahme veräußert werden.
Ein Elektroauto muss mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gesamtsystems genutzt werden.
Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien
Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom zu 100% aus erneuerbaren Energien stammt. Dieser soll vorrangig aus der Eigenerzeugung vor Ort stammen und kann zusätzlich über einen entsprechenden Stromliefervertrag bezogen werden.
Umwelt- und Sozialverträglichkeit
Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen. Förderausschlüsse
Eine Förderung wird in folgenden Fällen nicht gewährt:
• Bei Umsetzung im Rahmen eines Neubaus
• Bei Umsetzung an Ferien- oder Wochenendhäusern sowie Ferienwohnungen
• Bei mehrfacher Förderung eines Wohngebäudes in diesem Produkt
• Bei ausschließlich vermieteten Objekten
• Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Förderung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.
Antragstellung
Der Zuschuss ist vor Beginn des Vorhabens von Ihnen zu beantragen.
Als Beginn des Vorhabens gilt die verbindliche Bestellung des Gesamtsystems (Photovoltaikanlage, Solarstromspeicher oder Ladestation) beziehungsweise der Abschluss von
Liefer- und Leistungsverträgen. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als
Vorhaben beginn.
Sie beantragen den Zuschuss im Kundenportal „Meine KfW“ (www.kfw.de/442-MeineKfW). Bitte
wählen Sie das Produkt „Solarstrom für Elektroautos“ (442) aus.
Beihilfe
In diesem Produkt vergibt die KfW Beihilfen in Form von Zuschüssen:
• De-minimis-Beihilfen gemäß De-minimis-Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 vom 18.
Dezember 2013 (EU-Amtsblatt L 352/1 vom 24. Dezember 2013) in der Fassung der
Verordnung (EU) Nummer 2020/972 vom 2. Juli 2020 (EU-Amtsblatt L 215/3 vom 7. Juli
2020) (Komponente 1).
Die beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die KfW und Antragsteller zur Einhaltung
spezifischer Vorgaben. Da das Erzeugen und Einspeisen von Solarstrom eine wirtschaftliche
Tätigkeit darstellt, gelten Sie als Unternehmer im Sinne der Verordnung.
Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen finden Sie im KfW Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“ (www.kfw.de/442 unter „Downloads“).
Sie müssen im Antragsprozess eine De-minimis-Erklärung abgeben. Falls Sie De-minimis
Beihilfen erhalten haben, müssen Sie folgende Angaben machen: Beihilfegeber, Beihilfewert,
Bewilligungsdatum und Aktenzeichen.
Identifizierung
Als Zuschussempfänger müssen Sie sich über das Kundenportal „Meine KfW“ identifizieren,
nachdem Sie die Zusage von der KfW erhalten haben.
Durchführung nachweisen – Zuschuss erhalten
Innerhalb von 24 Monaten ab Zusage der KfW, aber spätestens sechs Monate nach dem
Datum der letzten Rechnung weisen Sie die vollständige Durchführung des Vorhabens nach.
Sollten Sie diesen Termin nicht einhalten, verfällt der Zuschuss und kann nicht mehr ausgezahlt
werden.
Das Einreichen der Nachweise wird ab März 2024 möglich sein. Wurde die letzte Rechnung zur
Durchführung Ihres Vorhabens vor März 2024 ausgestellt, müssen Sie den Nachweis bis Ende
August 2024 einreichen.
Den Nachweis erbringen Sie wie folgt:
• Sie erfassen die Daten zur installierten Photovoltaikanlage, zum Solarstromspeicher und
zur Ladestation, bestätigen die Vorhabens Durchführung und laden alle Rechnungen zu den
förderfähigen Kosten und Leistungen im Kundenportal „Meine KfW“ hoch. Bitte beachten
Sie: Die Auszahlung kann nur einmal beantragt werden. Beantragen Sie die Auszahlung
daher erst dann, wenn Ihnen alle relevanten Rechnungen vorliegen.
• Sofern angefordert, laden Sie weitere Nachweise hoch (zum Beispiel Zulassung oder
Leasingvertrag des Elektroautos).
Es gelten folgende Anforderungen an die Rechnung/en:
• Die Anforderungen gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz zur Ausstellung von Rechnungen sind
einzuhalten, zum Beispiel Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder
Steuernummer.
• Die Modellbezeichnung der Ladestation und die Leistung der zu fördernden
Photovoltaikanlage, des Solarstromspeichers sowie die Arbeitsleistung für die Errichtung
und Inbetriebnahme der Komponenten werden ausgewiesen.
• Die Adresse des Investitionsobjektes wird aufgeführt.
• Die Ausfertigung der Rechnung erfolgt in deutscher Sprache.
• Die Rechnungen über die erbrachten förderfähigen Leistungen sind unbar zu begleichen.
Kombination mit anderen Förderprodukten
Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen
ist nicht möglich.
Eine Kombination mit einer steuerlichen Förderung gemäß § 35 a Absatz 3
Einkommensteuergesetz (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) ist ebenfalls nicht
möglich, auch nicht als Aufteilung in Materialkosten und Arbeitsleistung.
Datenweitergabe
Die antragstellenden Personen erklären sich im Antrag damit einverstanden, notwendige Daten
und Informationen zum geförderten Vorhaben für Monitoring zwecke und Evaluation
bereitzustellen und auf Verlangen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, dem
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), der Nationalen Organisation Wasserstoff und Brennstoffzellentechnologie (NOW GmbH) und im Einzelfall auch anderen Ausschüssen
des Deutschen Bundestages in anonymisierter Weise bekannt zu geben oder von der KfW in
anonymisierter Weise weitergeben zu lassen.
Meldepflichten
Photovoltaikanlage: Meldepflichten gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber, dem Finanzamt
und dem Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur sind einzuhalten und etwaige
Zustimmungen einzuholen.
Speicher: Meldepflichten gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber, dem Finanzamt und dem
Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur sind einzuhalten und etwaige
Zustimmungen einzuholen.
Ladestation: Die Ladestation ist gemäß den jeweils geltenden Vorschriften der
Niederspannungsanschlussverordnung für den Betrieb von elektrischen Verbrauchsgeräten,
Ladestationen und Eigenanlagen vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anzumelden und
etwaige Zustimmungen einzuholen (§ 19 Abs. 2 NAV).
Auskunfts- und Sorgfaltspflichten
Innerhalb von 10 Jahren nach dem Datum der Zusage sind von Ihnen aufzubewahren und der
KfW auf Verlangen vorzulegen:
• Alle relevanten Nachweise über die Einhaltung der Fördervoraussetzungen, zum
Beispiel Produktzertifikate der Hersteller, Errichter nachweise beziehungsweise
Montagebescheinigungen inklusive der Originalrechnungen sowie
Zahlungsnachweise, zum Beispiel Kontoauszüge.
Die KfW behält sich eine jederzeitige Überprüfung der Nachweise sowie eine Vor-Ort Kontrolle des geförderten Gesamtsystems vor.
Subventionserheblichkeit
Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten
Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von
§ 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind
(subventionserhebliche Tatsachen). Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der
Antragsdaten sowie die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen werden im Prozess im
Kundenportal „Meine KfW“ dargestellt. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder
unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen sind als Betrug (§ 263 StGB)
strafbar, soweit es sich nicht um strafrechtliche Subventionen im Sinne von
§ 264 Absatz 8 StGB handelt.
Sonstige Hinweise
Bitte beachten Sie die Regelungen in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die
Beantragung und Vergabe von Zuschussprodukten der KfW über das Kundenportal Meine KfW"
(www.kfw.de/442 unter Downloads).
Die Inanspruchnahme öffentlich geförderter Mittel kann abhängig von Ihrer individuellen Steuer rechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen. Dies betrifft insbesondere die
Steuerermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz ("Handwerkerleistungen") und den
steuerlichen Ansatz von absetzungsfähigen Investitionskosten.
Bitte beachten Sie, dass die KfW zur steuerrechtlichen Behandlung der durch KfW-Kredite
oder -Zuschüsse geförderten Maßnahmen keine einzelfallbezogenen Auskünfte erteilt.
Verbindliche Auskünfte über die steuerrechtliche Behandlung der durch KfW-Kredite, KfW Zuschüsse oder andere öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der
zuständigen Finanzbehörde erteilt werden. Alternativ dazu können Sie sich individuell von
fachkundigen Personen (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) steuerlich beraten lassen.
Rechtsanspruch
Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Weitergehende Informationen zu diesem Förderprodukt
Weitere Informationen, Beispiele und häufige Fragen finden Sie im Internet unter
www.kfw.de/442.
Teil 3: Technische Anforderungen
Technische Anforderungen an das Gesamtsystem
• Geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische
Sicherheit von Energieanlagen, gemäß § 8 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023
beziehungsweise § 49 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind einzuhalten.
• Es ist sicher zu stellen, dass die Anlagenkonfiguration so ausgestaltet ist, dass der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom vorrangig für den Eigenverbrauch genutzt wird, in dem Sinne, dass:
• der Strom aus der Photovoltaikanlage vorrangig und direkt in die Batterie des Elektroautos (Traktionsbatterie) geleitet wird, • der den Eigenverbrauch übersteigende Anteil des Stroms aus der Photovoltaikanlage vorrangig für die Eigenspeicherung genutzt und erst nachrangig ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,
• der von stationären oder mobilen Solarstromspeichern erzeugte (zurück gespeiste) Strom vorrangig für den Eigenverbrauch genutzt und erst nachrangig ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.
Zur bestmöglichen Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien beziehungsweise zur Vermeidung von temporären Überlastungen des Verteilnetzes gelten folgende Anforderungen an die Anbindbarkeit und Steuerbarkeit der zu fördernden, intelligenten Ladestation, der Photovoltaikanlage (hier des Solarwechselrichters), des Solarstromspeichers beziehungsweise des Energiemanagementsystems:
• Der sichere Betrieb des Batteriespeichersystems und der Batterie ist durch die Einhaltung des aktuellen Stands der Technik zu gewährleisten.
• Die ordnungsgemäße und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geeignete Fachkraft zu bestätigen und der Nachweis darüber ist der KfW auf Verlangen vorzulegen (Fachunternehmenserklärung).
• Die Komponenten müssen über eine sichere digitale, bidirektionale Kommunikationsschnittstelle verfügen und gängige, standardisierte Kommunikationsprotokolle unterstützen sowie eine sichere Softwareupdatefähigkeit aufweisen, so dass zukünftig eine Absicherung auf Transportebene nach Stand der Technik, beschrieben durch die technischen Richtlinien des BSI (insbesondere TR 2102-1 und -2) ermöglicht werden kann, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Ferner müssen die Komponenten hinreichend Platz für die Nachrüstung mittels steckbarer Komponenten (beispielsweise Kommunikationsadapter nach TR-03109-5) vorsehen, so dass zukünftig eine sichere und interoperable Anbindbarkeit an das Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz ermöglicht werden kann, um mit anderen Komponenten und Akteuren innerhalb des Energiesystems sicher über ein intelligentes Messsystem kommunizieren zu können.
• Ist noch kein Smart-Meter-Gateway vorhanden, genügt der Nachweis, dass der Letztverbraucher den Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Messstellenbetriebsgesetzes mit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem beauftragt hat oder der Messstellenbetreiber die Ausstattung gemäß § 37 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes angekündigt hat. • Die Kommunikationsschnittstelle zur Steuerung der Komponenten des Gesamtsystems kann entweder kabelgebunden (Ethernet) oder kabellos ausgeprägt sein, die Kommunikation muss über ein IP-basiertes Protokoll (zum Beispiel gemäß VDE AR 2829) stattfinden.
Zusätzliche Anforderungen an die Ladestation
• Die Ladeleistung entspricht entweder der Nenn-Ladeleistung, die vom Hersteller
ausgewiesen wird, oder der eingestellten Ladeleistung. Die Einstellung der maximalen
Ladeleistung darf nur von autorisiertem Fachpersonal vorgenommen werden.
• Gefördert werden stationäre Ladestationen gemäß Ladebetriebsarten 3 und 4 nach DIN EN
IEC 61851-1 (VDE 0122-1).
• Sofern die Ladestation mit einem IT-Backend-System kommuniziert, muss die Ladestation
über ausreichend sichere und standardisierte Kommunikationsschnittstellen an ein IT Backend angebunden sein. Die ausreichende IT-Sicherheit wird vermutet, wenn die
Ladestation mindestens das Protokoll TLS1.2 mit kryptografischen Verfahren (oder
vergleichbar beziehungsweise höher) nach dem Stand der Technik ermöglicht.
• Die Ladestation muss in der Lage sein, den von der Photovoltaikanlage erzeugten Strom
für den Eigenverbrauch optimiert zu laden.
• Die Ladestation muss eine sichere Software-Update-Fähigkeit gewährleisten, so dass
(zukünftig) technisch eine Integration in ein Energiemanagementsystem ermöglicht werden
kann. Dieses Energiemanagementsystem stellt zukünftig die sichere Anbindbarkeit an ein
Smart Meter Gateway sicher (SMGW, § 2 Satz 1 Nummer 19 des
Messstellenbetriebsgesetzes) sicher. Alternativ muss die Ladestation eine Update Fähigkeit gewährleisten, so dass zukünftig eine direkte sichere Anbindbarkeit an ein Smart
Meter Gateway erfolgen kann (SMGW, § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebs Gesetzes). So sollen zukünftig neue Funktionen (zum Beispiel
Netzanschlussleistungsbegrenzung nach § 14 a EnWG Anpassung und Verarbeitung von
Steuer- und Tarifsignalen) über das Smart Meter Gateway umgesetzt werden können.
• Die Ladestation muss in der Lage sein, Vorgaben und Fahrpläne für
Netzanschlussleistungsmaximalwerte des Leistungs- und Energiemanagementsystems von
berechtigten Stellen mit der Möglichkeit zur Priorisierung zu verarbeiten.
Anforderungen an bidirektionale Ladestationen als Innovationsbonus
Die bidirektionale Ladestation muss zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen folgende
Eigenschaften aufweisen:
• Die Ladestation muss die Kommunikation zum Elektroauto nach ISO 15118-20:2022
ermöglichen.
• zertifizierter Netz- und Anlagenschutz und Inselnetzerkennung nach VDE AR N 4105:2018
• LVRT-Fähigkeit (Low Voltage Ride Through)
• Bidirektionale Strommessung
Zudem ist zwingend darauf zu achten, dass die elektrische Anlage bei der Installation von
bidirektionalen Ladestationen auf den möglichen maximalen Strom im Rückspeisefall (Entladen
des Fahrzeugs) ausgelegt ist, um Überlastungen zu vermeiden.
Öffnungszeiten
Mo-Do: 09:30 - 17:00 Uhr
Freitag: 09:30 - 13:00 Uhr
Kerst Energy smart solutions GmbH | Lise-Meitner-Straße 4 | D-46446 Emmerich am Rhein
E-Mail: anfrage @ kerst-energy.de / Tel: 02822 97699-0