KFW FÖRDERUNG

 

Mit dem Förderprodukt wird die Beschaffung und Errichtung einer Ladestation für Elektroautos 

in Kombination mit einer Photovoltaikanlage und einem stationären Solarstromspeicher im nicht 

öffentlichen Bereich von selbst genutzten Wohngebäuden gefördert. Ziel der Förderung ist es, 

Privatpersonen zu motivieren, Ladeinfrastruktur im privaten Bereich zu schaffen und für die 

Ladung des eigenen elektrisch betriebenen Autos selbst erzeugten Strom aus einer privaten 

Photovoltaikanlage zu nutzen. Um den Eigenverbrauch der Photovoltaikanlage zu erhöhen, 

wird zusätzlich zur Photovoltaikanlage und zur Ladestation auch der stationäre 

Solarstromspeicher gefördert. Damit leistet das Gesamtsystem einen Beitrag zur Stärkung der 

Elektromobilität sowie einen grundsätzlichen Beitrag zur Netzstabilität im Kontext der 

dezentralen Energieversorgung auf privater Ebene. 

Auftraggeber

Die Förderung „Solarstrom für Elektroautos“ wird im Auftrag des Bundesministeriums für 

Digitales und Verkehr durchgeführt und durch die NOW GmbH und die Nationale Leitstelle 

Ladeinfrastruktur begleitet.

 

Teil 1: Das Wichtigste in Kürze

Wer kann Anträge stellen?

Natürliche Personen (Privatpersonen), die Eigentümerin oder Eigentümer von bestehenden, 

selbst bewohnten Wohngebäuden in Deutschland sind und deren Haushalt ein Elektroauto 

besitzt oder verbindlich bestellt hat.

Was wird gefördert?

Gefördert werden der Erwerb und die Errichtung eines fabrikneuen Gesamtsystems zur 

Eigenstromerzeugung und -Nutzung für Elektroautos im nicht öffentlichen Bereich von 

Wohngebäuden, bestehend aus:

• Photovoltaikanlage mit mindestens 5 kWp Spitzenleistung

• Solarstromspeicher mit mindestens 5 kWh Speicherkapazität

• Nicht öffentlich zugängliche Ladestation mit mindestens 11 kW Ladeleistung

 

Solarstrom für Elektroautos

Für den Erhalt der Förderung ist es erforderlich, dass alle drei Komponenten noch nicht 

vorhanden sind und fabrikneu beschafft werden.

Für Ladestationen, die bidirektionales Laden ermöglichen, gibt es zusätzlich zur Förderung der 

Ladestation einen Innovationsbonus.

Im Haushalt der antragstellenden Person muss zwingend ein Elektroauto (Definition siehe 

Teil 2) zugelassen oder zum Zeitpunkt der Antragstellung verbindlich bestellt sein. 

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt durch einen Investitionszuschuss, der nach Abschluss Ihres Vorhabens 

und nach erfolgreicher Überprüfung der Fördervoraussetzungen auf Ihr Bankkonto überwiesen 

wird. 

Der Zuschuss setzt sich aus leistungsabhängigen Pauschalbeträgen für die 

Photovoltaikanlage und den Solarstromspeicher sowie fixen Pauschalbeträgen für die

Ladestation und gegebenenfalls den Innovationsbonus für bidirektionales Laden zusammen:

Photovoltaikanlage 600 Euro pro kWp Spitzenleistung (abgerundet auf ganze 

kWp), maximal 6.000 Euro

Solarstromspeicher 250 Euro pro kWh Speicherkapazität (abgerundet auf ganze 

kWh), maximal 3.000 Euro

Ladestation 600 Euro pauschal

Innovationsbonus 

bidirektionales Laden

600 Euro pauschal

Maximal können Sie eine Förderung von 10.200 Euro für Ihr Vorhaben erhalten.

Unterschreiten die Gesamtkosten des Vorhabens den Zuschussbetrag, wird keine Förderung

gewährt.

Bei der Ermittlung der Gesamtkosten können Kosten für folgende Leistungen berücksichtigt 

werden:

• Photovoltaikanlage, Wechselrichter, Solarstromspeicher und Ladestation

• Energiemanagementsystem / Lademanagementsystem / Lastmanagementsystem zur 

Steuerung des Gesamtsystems

• Elektrischer Anschluss (Netzanschluss)

• Notwendige Elektroinstallationsarbeiten (zum Beispiel Erdarbeiten, Dach arbeiten)

• Notwendige technische und bauliche Maßnahmen am Netzanschlusspunkt und am 

Gebäude (zum Beispiel bauliche Veränderungen zur Teilnahme an einem 

Flexibilitätsmechanismus nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG))

• Notwendige Ertüchtigungs-/Modernisierungsmaßnahmen der Gebäudeelektrik sowie 

der Telekommunikationsanbindung aller Komponenten des Gesamtsystems

 

In 3 Schritten zu Ihrem Zuschuss:

1. Zuschuss beantragen

Sie beantragen Ihren Zuschuss vor Beginn Ihres Vorhabens im Kundenportal „Meine KfW“

(www.kfw.de/442-MeineKfW). Bitte wählen Sie das Produkt „Solarstrom für Elektroautos“

(442) aus. Berücksichtigen Sie bei der Antragstellung, dass die Angaben (Leistung der 

Photovoltaikanlage / Speicherkapazität des Solarstromspeichers) nach der Antragstellung 

im Kundenportal „Meine KfW“ nicht mehr erhöht werden können. 

2. Vorhaben durchführen

Nach Erhalt der Zusage der KfW können Sie sofort mit Ihrem Vorhaben beginnen.

3. Zuschuss erhalten

Für die Auszahlung Ihres Zuschusses bestätigen Sie im Kundenportal „Meine KfW“ die 

ordnungsgemäße Durchführung Ihres Vorhabens. Hierfür benötigen Sie alle Rechnungen 

über die förderfähigen Kosten und Leistungen Ihrer Fachunternehmen. Zusätzlich kann ein 

Nachweis für Ihr Elektroauto (zum Beispiel Zulassung, Leasingvertrag) erforderlich sein.

Teil 2: Details zur Förderung

Definition Gesamtsystem, Photovoltaikanlage und Solarstromspeicher

• Ein Gesamtsystem ist eine Anlagenkombination aus Photovoltaikanlage, 

Solarstromspeicher und nicht öffentlich zugänglicher Ladestation für Elektroautos sowie 

den für den gekoppelten Betrieb der Anlagen notwendigen Nebenanlagen wie dem

Wechselrichter, dem Energiemanagementsystem und dem Netzanschluss.

• Eine Photovoltaikanlage ist eine dezentrale Energieerzeugungsanlage als „Anlage“ im 

Sinne des § 3 Nr. 1 und Nr. 41 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023. Sie muss eine

Spitzenleistung von mindestens 5,00 kWp aufweisen. 

• Ein Solarstromspeicher dient der temporären Solarstromspeicherung des selbst erzeugten 

Stroms zur späteren Nutzung (im Sinne des § 3 Nr. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 

2023). Die Speicherkapazität des Solarstromspeichers muss mindestens 5,00 kWh 

betragen.

Definition Ladestation, Ladepunkt und bidirektionale Ladestation

• Eine Ladestation ist eine stationäre Lademöglichkeit für Elektroautos. Sie besteht aus 

einem oder mehreren Ladepunkten. Beispiele für eine Ladestation sind eine Wallbox oder 

eine Ladesäule.

• Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, die dem Aufladen von Elektroautos dient und an der zur 

gleichen Zeit nur ein Elektroauto aufgeladen werden kann.

• Eine bidirektionale Ladestation ist eine Ladestation, die technisch in der Lage ist, auch das 

Entladen von Energie aus der Batterie des Elektroautos zum Verbrauch im Stromnetz des 

Gebäudes (Vehicle-to-Home) zu ermöglichen.

Anforderungen an das Wohngebäude

• Das Wohngebäude muss im Eigentum von natürlichen Personen stehen. Es muss die 

Installation einer Photovoltaikanlage möglich sein. Mindestens eine der Wohnungen muss

durch den antragstellenden Eigentümer oder die antragstellende Eigentümerin mit Erst-, 

Haupt- oder alleinigem Wohnsitz bewohnt werden.

• Das Gebäude muss in den Anwendungsbereich des aktuell gültigen 

Gebäudeenergiegesetzes fallen und seiner Zweckbestimmung nach überwiegend dem 

Wohnen dienen.

• Nicht gefördert werden Maßnahmen an Boardinghäusern als Beherbergungsbetrieb mit 

hotelähnlichen Leistungen, Ferienhäusern und -Wohnungen, gewerblich genutzten 

Immobilien sowie Wochenendhäusern. 

Allgemeine Anforderungen an das Gesamtsystem

• Die drei Komponenten Photovoltaikanlage, Solarstromspeicher und Ladestation müssen 

fabrikneu beschafft werden.

• Es können auch gemietete oder auf Raten gekaufte Gesamtsysteme gefördert werden, 

wenn die antragstellende Person nach Ablauf der Vertragslaufzeit Eigentümer oder 

Eigentümerin der Anlage wird.

• Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen. Insbesondere die 

Errichtung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage, des Solarstromspeichers und der 

Ladestation muss durch ein Installationsunternehmen unter Beachtung der Vorgaben des

§ 13 Niederspannungsanschlussverordnung erfolgen.

• Geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische 

Sicherheit von Energieanlagen gemäß § 8 ff. EEG 2023 beziehungsweise § 49 des 

Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind einzuhalten. 

Anforderungen an die Ladestation

• Förderfähig sind ausschließlich Ladestationen, die an Stellplätzen eines bestehenden 

Wohngebäudes errichtet werden und zum Aufladen des eigenen Elektroautos gemäß § 2 

Nr. 2 Elektromobilitätsgesetz (EmoG) genutzt werden.

• Die Ladestation muss im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichtet werden 

und darf nicht öffentlich zugänglich sein (siehe Ladesäulenverordnung beziehungsweise 

Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in ihrer 

jeweils gültigen Fassung).

• Die Ladestation kann einen oder mehrere Ladepunkte mit einer Ladeleistung von 

mindestens 11 Kilowatt pro Ladepunkt aufweisen. 

• Die Ladestation muss fest mit dem Wechselstromnetz verbunden werden. Ein mobiler 

Anschluss (z. B. mittels CEE-Steckverbindung) ist nicht zulässig.

Den Innovationsbonus erhalten Sie, wenn Ihre Ladestation bidirektionales Laden ermöglicht.

Sie finden eine Liste förderfähiger Ladestationen unter www.kfw.de/442-ladestation. Alle in 

dieser Liste aufgeführten Ladestationen erfüllen die technischen Anforderungen (siehe Teil 3: 

dieses Merkblatts). Sofern Sie eine Förderung für eine Ladestation beantragen möchten, die 

nicht auf der Liste enthalten ist, aber alle aufgeführten Anforderungen erfüllt, kontaktieren Sie 

bitte vor Antragstellung den Hersteller der Ladestation. Dieser kann sich für die Aufnahme des 

Modells in die Liste der förderfähigen Ladestationen an die KfW wenden.

 

Anforderungen an das Elektroauto

• Förderfähig sind ausschließlich rein batteriebetriebene Elektroautos im Sinne des § 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) der Klassen M1 und N1.

• Ein Elektroauto muss auf die antragstellende- oder eine andere zum Haushalt gehörende Person zugelassen sein.

• Ein Leasingvertrag für das Elektroauto muss eine Laufzeit von mindestens 12 Monaten aufweisen.

 

Mindestnutzung

Das geförderte Gesamtsystem (Photovoltaikanlage, Solarstromspeicher und Ladestation) ist ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme mindestens sechs Jahre zweckentsprechend zu nutzen. Die KfW ist berechtigt, den Zuschuss zurückzufordern, wenn das geförderte Gesamtsystem oder einzelne Komponenten binnen sechs Jahren nach der Inbetriebnahme veräußert werden.

 

Ein Elektroauto muss mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gesamtsystems genutzt werden.

 

Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom zu 100% aus erneuerbaren Energien stammt. Dieser soll vorrangig aus der Eigenerzeugung vor Ort stammen und kann zusätzlich über einen entsprechenden Stromliefervertrag bezogen werden.

 

Umwelt- und Sozialverträglichkeit

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen. Förderausschlüsse

 

Eine Förderung wird in folgenden Fällen nicht gewährt:

• Bei Umsetzung im Rahmen eines Neubaus

• Bei Umsetzung an Ferien- oder Wochenendhäusern sowie Ferienwohnungen

• Bei mehrfacher Förderung eines Wohngebäudes in diesem Produkt

• Bei ausschließlich vermieteten Objekten

• Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Förderung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe entnehmen: www.kfw.de/ausschlussliste.

 

Antragstellung

Der Zuschuss ist vor Beginn des Vorhabens von Ihnen zu beantragen.

Als Beginn des Vorhabens gilt die verbindliche Bestellung des Gesamtsystems (Photovoltaikanlage, Solarstromspeicher oder Ladestation) beziehungsweise der Abschluss von

 

Liefer- und Leistungsverträgen. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als 

Vorhaben beginn.

Sie beantragen den Zuschuss im Kundenportal „Meine KfW“ (www.kfw.de/442-MeineKfW). Bitte 

wählen Sie das Produkt „Solarstrom für Elektroautos“ (442) aus. 

 

Beihilfe

 

In diesem Produkt vergibt die KfW Beihilfen in Form von Zuschüssen:

• De-minimis-Beihilfen gemäß De-minimis-Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 vom 18. 

Dezember 2013 (EU-Amtsblatt L 352/1 vom 24. Dezember 2013) in der Fassung der 

Verordnung (EU) Nummer 2020/972 vom 2. Juli 2020 (EU-Amtsblatt L 215/3 vom 7. Juli 

2020) (Komponente 1). 

Die beihilferechtlichen Regelungen verpflichten die KfW und Antragsteller zur Einhaltung 

spezifischer Vorgaben. Da das Erzeugen und Einspeisen von Solarstrom eine wirtschaftliche 

Tätigkeit darstellt, gelten Sie als Unternehmer im Sinne der Verordnung.

Vertiefende Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen finden Sie im KfW Merkblatt „Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen“ (www.kfw.de/442 unter „Downloads“).

Sie müssen im Antragsprozess eine De-minimis-Erklärung abgeben. Falls Sie De-minimis 

Beihilfen erhalten haben, müssen Sie folgende Angaben machen: Beihilfegeber, Beihilfewert, 

Bewilligungsdatum und Aktenzeichen.

 

Identifizierung

 

Als Zuschussempfänger müssen Sie sich über das Kundenportal „Meine KfW“ identifizieren, 

nachdem Sie die Zusage von der KfW erhalten haben. 

 

Durchführung nachweisen – Zuschuss erhalten

 

Innerhalb von 24 Monaten ab Zusage der KfW, aber spätestens sechs Monate nach dem

Datum der letzten Rechnung weisen Sie die vollständige Durchführung des Vorhabens nach.

Sollten Sie diesen Termin nicht einhalten, verfällt der Zuschuss und kann nicht mehr ausgezahlt 

werden.

Das Einreichen der Nachweise wird ab März 2024 möglich sein. Wurde die letzte Rechnung zur 

Durchführung Ihres Vorhabens vor März 2024 ausgestellt, müssen Sie den Nachweis bis Ende 

August 2024 einreichen.

Den Nachweis erbringen Sie wie folgt:

• Sie erfassen die Daten zur installierten Photovoltaikanlage, zum Solarstromspeicher und 

zur Ladestation, bestätigen die Vorhabens Durchführung und laden alle Rechnungen zu den 

förderfähigen Kosten und Leistungen im Kundenportal „Meine KfW“ hoch. Bitte beachten 

Sie: Die Auszahlung kann nur einmal beantragt werden. Beantragen Sie die Auszahlung 

daher erst dann, wenn Ihnen alle relevanten Rechnungen vorliegen.

• Sofern angefordert, laden Sie weitere Nachweise hoch (zum Beispiel Zulassung oder 

Leasingvertrag des Elektroautos).

 

Es gelten folgende Anforderungen an die Rechnung/en:

• Die Anforderungen gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz zur Ausstellung von Rechnungen sind 

einzuhalten, zum Beispiel Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder 

Steuernummer.

• Die Modellbezeichnung der Ladestation und die Leistung der zu fördernden 

Photovoltaikanlage, des Solarstromspeichers sowie die Arbeitsleistung für die Errichtung 

und Inbetriebnahme der Komponenten werden ausgewiesen.

• Die Adresse des Investitionsobjektes wird aufgeführt.

• Die Ausfertigung der Rechnung erfolgt in deutscher Sprache.

• Die Rechnungen über die erbrachten förderfähigen Leistungen sind unbar zu begleichen.

Kombination mit anderen Förderprodukten

Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen 

ist nicht möglich. 

Eine Kombination mit einer steuerlichen Förderung gemäß § 35 a Absatz 3 

Einkommensteuergesetz (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) ist ebenfalls nicht 

möglich, auch nicht als Aufteilung in Materialkosten und Arbeitsleistung.

 

Datenweitergabe

Die antragstellenden Personen erklären sich im Antrag damit einverstanden, notwendige Daten 

und Informationen zum geförderten Vorhaben für Monitoring zwecke und Evaluation 

bereitzustellen und auf Verlangen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, dem 

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), der Nationalen Organisation Wasserstoff und Brennstoffzellentechnologie (NOW GmbH) und im Einzelfall auch anderen Ausschüssen 

des Deutschen Bundestages in anonymisierter Weise bekannt zu geben oder von der KfW in 

anonymisierter Weise weitergeben zu lassen.

 

Meldepflichten

Photovoltaikanlage: Meldepflichten gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber, dem Finanzamt 

und dem Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur sind einzuhalten und etwaige 

Zustimmungen einzuholen. 

Speicher: Meldepflichten gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber, dem Finanzamt und dem 

Marktstammdatenregister bei der Bundesnetzagentur sind einzuhalten und etwaige

Zustimmungen einzuholen. 

Ladestation: Die Ladestation ist gemäß den jeweils geltenden Vorschriften der 

Niederspannungsanschlussverordnung für den Betrieb von elektrischen Verbrauchsgeräten, 

Ladestationen und Eigenanlagen vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anzumelden und 

etwaige Zustimmungen einzuholen (§ 19 Abs. 2 NAV).

 

Auskunfts- und Sorgfaltspflichten

Innerhalb von 10 Jahren nach dem Datum der Zusage sind von Ihnen aufzubewahren und der 

KfW auf Verlangen vorzulegen:

• Alle relevanten Nachweise über die Einhaltung der Fördervoraussetzungen, zum 

Beispiel Produktzertifikate der Hersteller, Errichter nachweise beziehungsweise 

 

Montagebescheinigungen inklusive der Originalrechnungen sowie

Zahlungsnachweise, zum Beispiel Kontoauszüge.

 

Die KfW behält sich eine jederzeitige Überprüfung der Nachweise sowie eine Vor-Ort Kontrolle des geförderten Gesamtsystems vor.

 

Subventionserheblichkeit

Im Rahmen der Antragstellung sowie der möglichen künftigen Durchführung der beantragten 

Förderung werden von der KfW Informationen erhoben, die subventionserheblich im Sinne von 

§ 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind 

(subventionserhebliche Tatsachen). Nähere Informationen zur Subventionserheblichkeit der 

Antragsdaten sowie die einzelnen subventionserheblichen Tatsachen werden im Prozess im 

Kundenportal „Meine KfW“ dargestellt. Die vorsätzliche oder leichtfertige falsche Angabe oder 

unterlassene Mitteilung von subventionserheblichen Tatsachen sind als Betrug (§ 263 StGB) 

strafbar, soweit es sich nicht um strafrechtliche Subventionen im Sinne von 

§ 264 Absatz 8 StGB handelt. 

Sonstige Hinweise

Bitte beachten Sie die Regelungen in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die 

Beantragung und Vergabe von Zuschussprodukten der KfW über das Kundenportal Meine KfW" 

(www.kfw.de/442 unter Downloads).

Die Inanspruchnahme öffentlich geförderter Mittel kann abhängig von Ihrer individuellen Steuer rechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen. Dies betrifft insbesondere die 

Steuerermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz ("Handwerkerleistungen") und den 

steuerlichen Ansatz von absetzungsfähigen Investitionskosten.

Bitte beachten Sie, dass die KfW zur steuerrechtlichen Behandlung der durch KfW-Kredite 

oder -Zuschüsse geförderten Maßnahmen keine einzelfallbezogenen Auskünfte erteilt. 

Verbindliche Auskünfte über die steuerrechtliche Behandlung der durch KfW-Kredite, KfW Zuschüsse oder andere öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der 

zuständigen Finanzbehörde erteilt werden. Alternativ dazu können Sie sich individuell von 

fachkundigen Personen (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein) steuerlich beraten lassen.

Rechtsanspruch

Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet aufgrund pflichtgemäßen 

Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 

Weitergehende Informationen zu diesem Förderprodukt

Weitere Informationen, Beispiele und häufige Fragen finden Sie im Internet unter 

www.kfw.de/442.

Teil 3: Technische Anforderungen 

Technische Anforderungen an das Gesamtsystem 

• Geltende technische Anforderungen, insbesondere Anforderungen an die technische 

Sicherheit von Energieanlagen, gemäß § 8 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 

beziehungsweise § 49 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind einzuhalten. 

 

• Es ist sicher zu stellen, dass die Anlagenkonfiguration so ausgestaltet ist, dass der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom vorrangig für den Eigenverbrauch genutzt wird, in dem Sinne, dass:

• der Strom aus der Photovoltaikanlage vorrangig und direkt in die Batterie des Elektroautos (Traktionsbatterie) geleitet wird, • der den Eigenverbrauch übersteigende Anteil des Stroms aus der Photovoltaikanlage vorrangig für die Eigenspeicherung genutzt und erst nachrangig ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird,

• der von stationären oder mobilen Solarstromspeichern erzeugte (zurück gespeiste) Strom vorrangig für den Eigenverbrauch genutzt und erst nachrangig ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.

 

Zur bestmöglichen Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien beziehungsweise zur Vermeidung von temporären Überlastungen des Verteilnetzes gelten folgende Anforderungen an die Anbindbarkeit und Steuerbarkeit der zu fördernden, intelligenten Ladestation, der Photovoltaikanlage (hier des Solarwechselrichters), des Solarstromspeichers beziehungsweise des Energiemanagementsystems:

• Der sichere Betrieb des Batteriespeichersystems und der Batterie ist durch die Einhaltung des aktuellen Stands der Technik zu gewährleisten.

• Die ordnungsgemäße und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geeignete Fachkraft zu bestätigen und der Nachweis darüber ist der KfW auf Verlangen vorzulegen (Fachunternehmenserklärung).

• Die Komponenten müssen über eine sichere digitale, bidirektionale Kommunikationsschnittstelle verfügen und gängige, standardisierte Kommunikationsprotokolle unterstützen sowie eine sichere Softwareupdatefähigkeit aufweisen, so dass zukünftig eine Absicherung auf Transportebene nach Stand der Technik, beschrieben durch die technischen Richtlinien des BSI (insbesondere TR 2102-1 und -2) ermöglicht werden kann, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Ferner müssen die Komponenten hinreichend Platz für die Nachrüstung mittels steckbarer Komponenten (beispielsweise Kommunikationsadapter nach TR-03109-5) vorsehen, so dass zukünftig eine sichere und interoperable Anbindbarkeit an das Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz ermöglicht werden kann, um mit anderen Komponenten und Akteuren innerhalb des Energiesystems sicher über ein intelligentes Messsystem kommunizieren zu können.

• Ist noch kein Smart-Meter-Gateway vorhanden, genügt der Nachweis, dass der Letztverbraucher den Messstellenbetreiber nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Messstellenbetriebsgesetzes mit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem beauftragt hat oder der Messstellenbetreiber die Ausstattung gemäß § 37 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes angekündigt hat. • Die Kommunikationsschnittstelle zur Steuerung der Komponenten des Gesamtsystems kann entweder kabelgebunden (Ethernet) oder kabellos ausgeprägt sein, die Kommunikation muss über ein IP-basiertes Protokoll (zum Beispiel gemäß VDE AR 2829) stattfinden. 

 

Zusätzliche Anforderungen an die Ladestation

• Die Ladeleistung entspricht entweder der Nenn-Ladeleistung, die vom Hersteller 

ausgewiesen wird, oder der eingestellten Ladeleistung. Die Einstellung der maximalen 

Ladeleistung darf nur von autorisiertem Fachpersonal vorgenommen werden.

• Gefördert werden stationäre Ladestationen gemäß Ladebetriebsarten 3 und 4 nach DIN EN 

IEC 61851-1 (VDE 0122-1).

• Sofern die Ladestation mit einem IT-Backend-System kommuniziert, muss die Ladestation 

über ausreichend sichere und standardisierte Kommunikationsschnittstellen an ein IT Backend angebunden sein. Die ausreichende IT-Sicherheit wird vermutet, wenn die 

Ladestation mindestens das Protokoll TLS1.2 mit kryptografischen Verfahren (oder 

vergleichbar beziehungsweise höher) nach dem Stand der Technik ermöglicht. 

• Die Ladestation muss in der Lage sein, den von der Photovoltaikanlage erzeugten Strom 

für den Eigenverbrauch optimiert zu laden.

• Die Ladestation muss eine sichere Software-Update-Fähigkeit gewährleisten, so dass 

(zukünftig) technisch eine Integration in ein Energiemanagementsystem ermöglicht werden 

kann. Dieses Energiemanagementsystem stellt zukünftig die sichere Anbindbarkeit an ein 

Smart Meter Gateway sicher (SMGW, § 2 Satz 1 Nummer 19 des 

Messstellenbetriebsgesetzes) sicher. Alternativ muss die Ladestation eine Update Fähigkeit gewährleisten, so dass zukünftig eine direkte sichere Anbindbarkeit an ein Smart 

Meter Gateway erfolgen kann (SMGW, § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebs Gesetzes). So sollen zukünftig neue Funktionen (zum Beispiel 

Netzanschlussleistungsbegrenzung nach § 14 a EnWG Anpassung und Verarbeitung von 

Steuer- und Tarifsignalen) über das Smart Meter Gateway umgesetzt werden können.

• Die Ladestation muss in der Lage sein, Vorgaben und Fahrpläne für 

Netzanschlussleistungsmaximalwerte des Leistungs- und Energiemanagementsystems von 

berechtigten Stellen mit der Möglichkeit zur Priorisierung zu verarbeiten.

Anforderungen an bidirektionale Ladestationen als Innovationsbonus

Die bidirektionale Ladestation muss zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen folgende 

Eigenschaften aufweisen:

• Die Ladestation muss die Kommunikation zum Elektroauto nach ISO 15118-20:2022 

ermöglichen.

• zertifizierter Netz- und Anlagenschutz und Inselnetzerkennung nach VDE AR N 4105:2018

• LVRT-Fähigkeit (Low Voltage Ride Through)

• Bidirektionale Strommessung

Zudem ist zwingend darauf zu achten, dass die elektrische Anlage bei der Installation von 

bidirektionalen Ladestationen auf den möglichen maximalen Strom im Rückspeisefall (Entladen 

des Fahrzeugs) ausgelegt ist, um Überlastungen zu vermeiden.